Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Einschluss der spezifischen Garantiebedingungen und Hinweise Prüf- Wartungs & Elektroservice (PWE ) 15.01.2015

I. Allgemeines

1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedienungen wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der PWE Ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der PWE und des Auftraggebers zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der PWE Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens der PWE Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen sind der PWE auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben, wenn der PWE den Auftrag nicht erteilt bekommen sollte oder aus sonstigen Gründen kein Vertrag mit dem Auftraggeber zustande kommt.

4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die PWE im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die von der PWE unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von der PWE.

2. Wird der Auftrag sofort ausgeführt, kann die schriftliche Auftragsbestätigung im Einzelfall jedoch durch die Rechnung ersetzt werden.

3. Der Vertrieb von der PWE ist nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Leistungsbeschreibungen und Daten sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die in Textform übermittelte Auftragsbestätigung durch die PWE. Per Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.

6. Änderungen an dem ursprünglichen Angebot bzw. Auftragsbestätigung, die vom Kunden oder einem seiner Auftragnehmer vereinbart werden und zu Mehrkosten führen, wird die PWE gegenüber dem Kunden schriftlich in Form der geänderten Auftragsbestätigung anzeigen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Zugang der geänderten Auftragsbestätigung, so gelten die in der geänderten Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistungen als Vertragsinhalt.

7. Ebenso bedürfen Nebenabreden, Ergänzungen etc. zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in der Form des II.5.

III. Preise

1. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preisangaben von der PWE netto ohne die jeweils gültige Umsatzsteuer und ohne Verpackungs-, Fracht-, Aufstellungs- oder Montagekosten. Diese werden gesondert im Angebot und Vertrag ausgewiesen.

2. Soweit der PWE das vom Auftraggeber georderte Produkt außerhalb Deutschlands liefert und zwischen Vertragsschluss und Warenbereitstellung über drei Monate liegen, ist der PWE berechtigt, den Kaufpreis bei Rechnungsstellung etwaigen, seit Vertragsschluss erfolgten Wechselkursschwankungen anzupassen.

3. Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen, Angeboten und Zeichnungen sowie die technischen Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.

4. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise. Für Serviceleistungen ist das individuell erstellte Angebot, das in der Regel auf Pauschalkosten- oder Stundenbasis unterbreitet wird, maßgeblich.

IV. Ausführungen der Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, rechtzeitiger Klarstellung und Klärung von Plänen und Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfristen verstehen sich ab Lieferort. Sie verlängern sich - unbeschadet der Rechte der PWE aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen der PWE gegenüber nicht erfüllt bzw. um den Zeitraum, um den die Ware ohne Verschulden der PWE oder das ihre Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

2. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen die der PWE die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, der PWE die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar unabhängig ob diese Umstände bei der PWE GmbH oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der PWE von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der PWE nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

3. Soweit der PWE in Verzug geraten sollte, muss der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Mengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als geliefert oder umgerüstet wurden. Nur wenn die erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
4. Entsteht dem Käufer aufgrund einer von der PWE zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so hat er, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden entstanden ist, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens der der PWE.

V. Lieferung und Übergabe

1.Die1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers, sofern dies nicht im Angebot geregelt ist.

2.Mit2. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über.

3.Sofern3. Sofern der PWE Produkte beim oder im Auftrag des Käufers aufstellen oder montieren sollte, geht die Verantwortung spätestens mit erfolgter Aufstellung oder Montage auf den Käufer über.

4.Verpackung4. Verpackung, Entsorgungen, Versandweg und Transportmittel sind der Wahl der PWE überlassen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

5.Wird5. Wird das Eigentum der PWE welches sich auf dem eigenen oder zugewiesenen Gelände/Stellplatz des AuftragsgebersAuftraggebers befindet, vor der Fertigstellung und Übergabe entwendet, zerstört oder beschädigt und der PWE trägt hierfür keine nachgewiesene Schuld, trägt der Auftraggeber alle für den Ersatz und Wiederherstellung notwendigen Kosten.

VI. Aufstellung und Montage

1.Soweit1. Soweit Aufstellungs- oder Montageleistungen mit der PWE schriftlich vereinbart worden sind, gelten, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, folgende Bestimmungen:

2.Vor2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich alle für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile am Aufstellungs- bzw. Montageort befinden. Alle etwa erforderlichen seitens des Käufers zu erbringenden Vorarbeiten müssen derart fortgeschritten sein, dass die Aufstellung/Montage unverzüglich nach Eintreffen des hierfür vorgesehenen Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat der PWE vor Aufstellung/Montage ggf. Angaben über etwa verdeckt geführte Strom-, Wasser-, Gas- oder ähnlicher Leitungen und Anlagen sowie über etwaige Magnetfelder unaufgefordert schriftlich aufzuklären und entsprechendes Anschauungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Für geeignete StromanschlüsseStromanschlüssse oder sonstige Betriebskraft hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
3. Das zur Aufstellung/Montage erforderliche Hilfsmaterial sowie Montageteam stellt der PWE.

4.Verzögert4. Verzögert sich die Aufstellung/Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der PWE nicht zu vertreten hat, oder durch solche, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so hat der dieser die Kosten für Wartezeit und etwa erforderliche weitere Reisen / Übernachtungen des AufstellungsAufstellungs-/Montagepersonals zu tragen.

VII. Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht

1.Wenn1. Wenn nicht anders vereinbart haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Tag der Fälligkeit) ohne Abzug zu erfolgen.

2.Die2. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

3.Eine3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der PWE über den Betrag verfügen kann, bei Wechsel und Schecks erst bei Einlösung.

4.Wechsel4. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller entstehenden Spesen entgegengenommen.

5.Bei5. Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer auch ohne Mahnung vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. der jeweils gültigen MwSt. zu zahlen.

6.Gerät6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der PWE berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Auftraggebers zu betreten oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Der PWE kann darüber hinaus die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen, es sei denn der Käufer leistet ausreichend Sicherheit. Die Rücknahme oder Pfändung der Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten.

7.Soweit7. Soweit der PWE nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ergibt, die die Erfüllung der Zahlungsansprüche von der PWE zu gefährden geeignet sind, kann der PWE entgegen Ziffer 1 Rechnungen sofort fällig stellen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Dder PWE behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden, das Eigentum an allen gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

2.Bis zur2. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Käufer die Vorbehaltsware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

3.Bei3. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von der PWE hinweisen und der PWE unverzüglich benachrichtigen, damit der PWE ihre Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der PWE, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

IX. Annullierungen, Warenrücklieferungen

1.Annullierungen1. Annullierungen von Aufträgen sind allein nach ausdrücklicher, schriftlicher Einverständniserklärung seitens der PWE möglich (Aufhebungsvertrag). Bei Abschluss von Aufhebungsverträgen und Warenrücknahme hat der PWE Anspruch auf Geltendmachung des ihr hierdurch entstandenen Verlustes sowie auf eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von mindestens 30% des Rechnungswertes, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind.

X. Verjährung, Gewährleistung, Garantien, Untersuchungspflichten, Mängelrüge und Haftungsbegrenzung

1. Der PWE gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

2.Die2. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist liegt zwischen 2 und 5 Jahren.

5.Die5. Die Frist beginnt mit der Übergabe bzw. Übersendung der Ware oder mit der Fertigstellung der Montage durch das Montageteam der der PWE.

6.Der6. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt oder Fertigstellung der Montage, auf Mängel zu untersuchen und der PWE offen sichtbare Mängel unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes oder Fertigstellung der Montage anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung, anzuzeigen. Die Mängelrüge hat schriftlich, per Einschreiben - Rückschein zu erfolgen.

7.Bei Auftreten von Mängeln ist eine etwaige Benutzung der Waren sofort einzustellen. Der PWE ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich - ohne Kostenbelastung für den Käufer - von den angezeigten Mängeln zu überzeugen. Soweit der Käufer diesen Anforderungen nicht nachkommt, entfallen alle Mängelansprüche.

8.Werden8. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Auch wird keine Gewähr für solche Mängel übernommen, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte eigen Montage oder Inbetriebnahme, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

9.Der9. Der Käufer hat bei eigener Montage, die von der PWE bezogenen Produkte vor der von ihm beabsichtigten Nutzung, insbesondere vor deren Einfügung in andere Produkte/Geräte und deren Inbetriebnahme, eigenverantwortlich und unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auf Eignung / Kompatibilität zu untersuchen. Kommt der Käufer vor Verwendung oder Inbetriebnahme der von der PWE bezogenen Produkte diesen Untersuchungs- und Sorgfaltspflichten nicht nach, ist der PWE von der Haftung freigestellt, soweit die Eignung/Kompatibilität der Produkte für die vom Käufer bekannt gegebene beabsichtigte Nutzung nicht vor Auslieferung ausdrücklich schriftlich zugesichert und vereinbart worden war. Der Beweis der Erfüllung dieser Untersuchungs- und Sorgfaltspflichten hat im Schaden- oder Gewährleistungsfalle der Käufer zu führen.

10.Bei10. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge steht der PWE ein Wahlrecht dahingehend zu, die mangelhafte Ware nachzubessern oder zurückzunehmen und gegen fehlerfreie Ware auszutauschen. Bei Fehlschlagen von Nachlieferung oder Nachbesserung ist es dem Käufer unbenommen, seine gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Wandlung geltend zu machen.
11.Eine11. Eine Haftung für eine normale Abnutzung ist ausgeschlossenausgeschlossen.

12.Gewährleistungs12. Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen der PWE stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Alle Gewährleistungs- und Garantieansprüche erlöschen mit dem Tag einer Insolvenzanmeldung der PWE oder mit der Geschäftsaufgabe der PWE. Des Wweiten kann keine verlängerte Gewährleistung, welche über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus geht übernommen werden, auch wenn diese durch die PWE so kommuniziert wurde, wenn eines Produktherstellers oder einem Lieferanten seine zugesagte Gewährleistungsfrist gegenüber der PWE nicht einhält nachkommt oder einhalten kann.

13.Die13. Die vorstehenden Absätze, sowie die unter X. aufgeführten der PWE spezifischen Garantiebedingungen, regeln die Gewährleistung abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

XI. Schadenersatz/ Haftung

14.Schadensersatzansprüche14. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der PWE, als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht grobfahrlässiges Handeln, Vorsatz oder die Verletzung von Hauptleistungspflichten vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von derartigen Schäden absichern soll.

15.Jede152. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus den Grundsätzen der deliktischen Produzentenhaftung bleibt unberührt.

XII. Unzulässige Weiterlieferungen

1. Der PWE weist darauf hin, dass Teile ihrer seiner Produktpallette Deutschen und/oder internationalen Exportbestimmungen unterliegen und nicht für den Reexport bestimmt sind. Der Käufer verpflichtet sich, vor Weiterverkauf oder Verwendung der von der PWE bezogenen Produkte in außerhalb der Bundesrepublik DeutschlandBundesrepublik deutschlandDeutschland liegende Gebiete, entsprechende Erkundungen bei den zuständigen Behörden einzuziehen und sich gesetzmäßig zu verhalten.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Versicherung eines berechtigten Interesses seitens der PWE, auf Verlangen über den Verbleib der Ware Rechenschaft abzulegen.

3.Der3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in 1 und 2 genannten Verpflichtungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen. Werden ihm Verstöße seiner Abnehmer gegen diese Verpflichtungen bekannt, wird er der PWE hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

XIII. Datenschutz
1. Die Daten des Bestellers werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften von uns gespeichert und verarbeitet.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

1.Für1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der PWE und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.Soweit2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz der der PWE (Landsberg) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Urkunden, Wechsel- und Scheck Prozesse.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonsti-ger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.