Leitern und Tritte prüfen nach DGUV Information 208-016 (BGI 694) und TRBS 2121 Teil 2
Was ist zu beachten?
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der
Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.
Der Unternehmer hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die
notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.
Was wird geprüft?
Grundsätzlich sind alle Leitern und Tritte zu prüfen. Gemäß DGUV Information 208-016 sind folgende Leitern gebräuchlich:
• Anlegeleitern
• Schiebeleitern mit und ohne Seilzug
• Rollleitern
• Steckleitern (Feuerwehrfahrzeuge, u.ä.)
• Glasreinigerleitern (Etagenleitern und Tourenleitern)
• Stehleitern mit Plattform
• Beidseitig besteigbare Stehleitern
• Fahrbare Stehleitern (beidseitig)
• Podestleitern
• Mehrzweckleitern
• Dachdeckerauflegeleitern
• Seilleitern
• Mast- und Hängeleitern
• Saal-/ Montageleitern
• Höhenverstellbare Stehleitern
• Treppenleitern
Daneben wird häufig folgendes Leiterzubehör verwendet, welches ebenfalls zu prüfen ist:
• Wandabstützung
• Leitertraversen (gerade oder gebogen)
• Aufsetz-/ Einhak-/ Einhängevorrichtungen
• Leitergurte
• Schwenkbare Füße
• Stahlspitzen
• Holmverlängerungen
• Höhenausgleich für gerade Leitertraversen
• Seitengeländer/ Haltebügel
• Einhängepodeste
• Wandabstützung
• Leitertraversen (gerade oder gebogen)
• Aufsetz-/ Einhak-/ Einhängevorrichtungen
• Leitergurte
• Schwenkbare Füße
• Stahlspitzen
• Holmverlängerungen
• Höhenausgleich für gerade Leitertraversen
• Seitengeländer/ Haltebügel
• Einhängepodeste