BGV D27 Flurförderzeuge FEM 4.004 (DGUV Vorschrift 68)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.
§ 38 Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.
§ 39 Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten:
1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen
2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
4. Angaben über notwendige Nachprüfungen
5. Name und Anschrift des Prüfers
Durchführungsanweisungen zu § 9:
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z. B.:
• zu großes Lenkungsspiel
• schadhafte Reifen
• fehlender erforderlicher Luftdruck auf Reifen
• defekte Sicherung am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen
• unwirksame Betriebs- und Feststellbremse
• ausgeschlagene und verformte Gabelzinkenaufhängungen
• defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben
• Schäden an den Gabelzinken (verbogen, Risse, stark abgeschliffen)
• Höhenunterschiede zwischen den zur Aufnahme verwendeten Gabelzinken
• nicht ausreichend und gleichmäßig gespannte Hubketten
• Leckagen in der Hydraulik (Heben, Senken, Neigen, Anbaugeräte) und
• Risse an tragenden Teilen (z. B. Hubmast)